Der Fachverband der Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland tritt ein für:

Die Interessen ALLER Kollegen

Unter berufsständischer Interessenvertretung versteht der FDÜD, füreinander Eintreten. Wir treten deshalb nicht nur für die Interessen eines kleinen Ausschnitts aus dem Kreis der Berufskollegen ein, sondern für die kollektiven Interessen aller Kollegen. Vor der Gründung des FDÜD gab es keinen Verband, der alle Dolmetscher und Übersetzer in Deutschland aufnehmen würde. Ohne aber die Kollegen auf breiter Basis einzubinden, kann man auch keine Solidarität erwarten.

Angemessene Bezahlung

Gegenwärtig werden Dolmetscher bei Gericht stundenweise bezahlt und erhalten einen einheitlichen Stundensatz von 55 Euro. Teilweise haben sich Kollegen von den Justizbehörden dazu drängen lassen, für noch weniger zu arbeiten.

Diese Bezahlung führt dazu, dass versierte Konferenzdolmetscher den Gerichten schon lange kaum noch zur Verfügung stehen. Gerichtsdolmetscher sind kein Luxusangebot, das der Staat nach Belieben einschränken darf. Wer vor Gericht steht und die Gerichtssprache nicht versteht, hat Anspruch auf eine professionelle Verdolmetschung der gesamten Verhandlung; er muss in der Lage sein, der Verhandlung genauso gut zu folgen, als ob sie in seiner Muttersprache stattfände. Deshalb muss es das Ziel der staatlichen Bemühungen in diesem Bereich sein, eine möglich vollständige Versorgung der Gerichte mit professionellen Dolmetschern zu erreichen. Auch wenn ein Teil der Dolmetscher Quereinsteiger sind, die nicht über eine akademische Ausbildung verfügen, kann Maßstab für die Bezahlung nur die Regelqualifikation sein: ein besonders anspruchsvolles Universitätsstudium.

Wer einen Gerichtstermin wahrzunehmen hat, wird in der Regel am selben Tage kaum noch einen zweiten Dolmetschertermin wahrnehmen können. Deshalb fordern wir die Umstellung der Bezahlung auf Tagessätze zu Honorarsätzen, die den üblichen Sätzen für Konferenzdolmetscher entspricht. Ein Tagessatz zwischen 650 und 1.000 Euro wäre angemessen.

Diese Änderung wird dazu führen, dass das Interesse professioneller Dolmetscher an einer Tätigkeit bei Gericht sprunghaft ansteigt.

Bestandsschutz für ermächtigte Übersetzer und allgemein beeidigte Dolmetscher

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Januar 2007 hat eine rege Gesetzgebungstätigkeit in den Ländern begonnen. Während das Urteil sich dagegen wandte, ohne gesetzliche Grundlage Streichungen von der Liste vorzunehmen (Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung) wird in den Gesetzgebungsinitiativen nun versucht, einem Großteil der Kollegen den Stuhl vor die Tür zu setzen. So sollen nach einer Übergangsfrist alle bestehenden Beeidigungen und Ermächtigungen entfallen. Anstatt eines Bestandsschutzes wird lediglich angeboten, die betroffenen Kollegen könnten sich erneut bewerben. In diesem Fall würden aber alle Voraussetzungen völlig neu geprüft. Der Sinn der Gerichtsentscheidung wird damit in ihr Gegenteil verkehrt!

Das ist für den FDÜD nicht hinnehmbar. Wir sind ganz entschieden der Meinung, dass alle bestehenden Beeidigungen und Ermächtigungen zu übernehmen sind. Wenn einzelne Kollegen aus Unvermögen oder fehlender Einstellung unvollständige oder unrichtige Übersetzungen urkundlich ausfertigen sollten, genügt es aus Sicht des FDÜD vollkommen, diese Kollegen in der Regel nach einer angemessenen Vorwarnung von der Liste zu streichen. Bis ein Kollege derartige Verfehlungen begeht, ist von der Vermutung auszugehen, dass jeder, dem ein Landgerichtspräsident die Ermächtigung oder allgemeine Beeidigung verliehen hat, geeignet, willens und in der Lage ist, seine Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen.

Viele der betroffenen Kollegen haben ihre berufliche Existenz auf die ihnen verliehene Ermächtigung oder allgemeine Beeidigung gegründet. Sie von der Liste zu streichen wäre eine Enteignung, die völlig unverhältnismäßig wäre.

Keine Dienstverpflichtung

In den Gesetzgebungsinitiativen wird versucht, die allgemeine Beeidigung/Ermächtigung davon abhängig zu machen, dass die betroffenen Kollegen "kurzfristig bereit" sind, Aufträge der Justiz anzunehmen. Wer Aufträge ablehnt, soll Gefahr laufen von der Liste gestrichen zu werden.

Dies ist für uns nicht hinnehmbar. Es gibt überhaupt keinen Grund dafür, dass Gerichte nicht, wie jeder andere Auftraggeber auch, zunächst anfragen, ob ein Kollege bereit ist, einen bestimmten Auftrag anzunehmen. Ein Telefonanruf genügt. Hier sollte genauso wie in der Wirtschaft das Prinzip der Vertragsfreiheit gelten.

Hinzu kommt, dass damit Kollgen genötigt werden sollen, Aufträge anzunehmen, die für sie unwirtschaftlich sind. Die Vergütungssätze des JVEG liegen deutlich niedriger als die üblichen Honorarsätze versierter Konferenzdolmetscher. Diese müssen aber Bezugsgröße für angemessene Tarife sein.

Gerichte werden immer wieder die Erfahrung gemacht haben, dass es nicht leicht ist, Dolmetscher zu finden, die in der Aussicht auf ein unwirtschaftlich niedriges Honorar von 82,50 Euro bereit wären, einen Dolmetschertermin wahrzunehmen. Wenn Dolmetscher dies nicht freiwillig tun, sollen sie nun offenbar dienstverpflichtet werden und das ohne jede Gegenleistung, etwa ein monatliches Garantiehonorar.

Übliche Tagessätze für versierte Konferenzdolmetscher liegen zwischen 500 und 1000 Euro zzgl. anfallender Überstunden. Konferenzaufträge beziehen sich in den meisten Fällen auf mehrere zusammenhängende Tage. Wer wird es Dolmetschern verdenken, wenn sie lukrative Aufträge derartigen Dumpingpreiseinsätzen vorziehen?

Umfassende Wirkung der Beeidigung/Ermächtigung

Um den falschen Eindruck zu erwecken, die angestrebten gesetzlichen Regelungen hätten lediglich "interne Auswirkungen" auf die Landesjustiz, wird der Wirkungsbereich der Beeidigung in den Gesetzesvorlagen künstlich eingeengt. Dies ist jedoch nicht praktikabel. Allgemein beeidigte Dolmetscher werden auch außerhalb der Tätigkeit von Justiz und Polizei (die nicht zur Justiz sondern zur Exekutive gehört) benötigt. Gerade wenn verlässliche Dolmetscher in Situationen benötigt werden, in denen keine Handlung eines öffentlichen Amtsträges zu dolmetschen ist, kann nur durch die allgemeine Beeidigung die Wirkung erzielt werden, dass der Dolmetscher sich der Strafbarkeit des Meineids unterwirft. Nach der bisher etwa in Niedersachsen angewandten Regelung ist dies immer dann so, wenn der Dolmetscher sich auf seinen Dolmetschereid beruft.

Eine Mogelpackung ist die angebliche Einschränkung auf "interne Zwecke der Justiz" "zur Verwaltungsvereinfachung" schon deshalb, weil die Ermächtigung von Übersetzern ohnehin eine breitere Wirkung hat und alle allgemein beeidigten Dolmetscher zugleich ermächtigte Übersetzer sind.

Datenschutz und Öffentlichkeit

Wir fordern, dass jeder Dolmetscher selbst entscheiden darf, welche seiner Kontaktdaten öffentlich zugänglich werden. Es gibt Kollegen, die in sensiblen Bereichen wie der Bekämpfung der organisierten Kriminalität tätig sind und weder Anschrift noch Telefonnummern öffentlich bekannt machen wollen. Gleichwohl haben sie aber möglicher Weise nichts dagegen, ihre Telefonnummern in internen Verzeichnissen der Justiz oder der Polizei bekannt zu geben. Andere haben gut laufende Büros für Privat- und Geschäftskunden und möchten dort, jedoch nicht zu Hause, von vielen Kunden erreicht werden. Wieder andere sind froh über jeden Kontakt, zu jeder Tages- und Nachtzeit. Eine pauschale, für alle geltende Regelung oder ein einfaches Alles oder Nichts wird diesen unterschiedlichen Lebens- und Berufswirklichkeiten nicht gerecht. Dies muss die Gesetzgebung berücksichtigen.

Persönlichke Zuverlässigkeit

Noch immer wird in verschiedenen Gesetzentwürfen festgelegt, dass wer in Insolvenz gerät, persönlich nicht zuverlässig sei. Diese Vorstellung stammt aus dem 19. Jahhundert, als Pleite lgeichbedeutend war mit Wohnungslosigkeit und Verlust von Ehre und Ansehen. Diese Zeiten sind zum Glück lange vorbei. Wer in Privatinsolvenz lebt, darf bis zur Pfändungsfreigrenze verdienen, ohne diesen Verdienst abgeben zu müssen. Was darüber hinaus verdient wird, ist an die Gläubiger auszuzahlen, um einen möglichst großen Teil des Schadens zu begleichen. Nach einer Privatinsolvenz die Füße hochzulegen und von Transferleistungen zu leben ist sicherlich der einfachere Weg. Wir meinen, wer trotz Privatinsolvenz weiterhin arbeitet um Geld zu verdienen, verhält sich vorbildlich und sollte nicht auch noch durch den Entzug der Erwerbsgrundlage bestraft werden.

Dokumente aus den Gesetzgebungsverfahren

An dieser Stelle möchten wir über den Stand der Gesetzgebungsverfahren in den Ländern informieren. Hier finden Sie Gesetzesinitiativen und unsere Stellungnahmen dazu. Der FDÜD kann leider nicht überall gleichzeitig sein. Deshalb haben wir uns noch nicht mit allen Bundesländern befassen können. Wir begrüßen jede Mitarbeit von Kollegen. Treten Sie bei und helfen Sie mit, unsere Interessen zu schützen!

Niedersachsen

Schleswig-Holstein

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